Satzung der Zeidner Nachbarschaft

Präambel:

Die Zeidner Nachbarschaft wurde im Jahre 1953 als loser Zusammenschluss von Gleichgesinnten aus dem gemeinsamen Heimatort Zeiden/Siebenbürgen gegründet. Ziel dieser Vereinigung ist es, den Kontakt mit Nachbarn und Freunden aus der alten Heimat auch in der neuen Heimat aufrechtzuerhalten und die Beziehungen nach Zeiden weiterhin zu pflegen.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Zeidner Nachbarschaft“.
2. Die Zeidner Nachbarschaft hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Nachbarvaters (Vorsitzender).
3. Die Zeidner Nachbarschaft ist die Heimatortsgemeinschaft (HOG) der Siebenbürger Sachsen aus Zeiden (rumänisch Codlea, ungarisch Feketehalom) in Siebenbürgen/Rumänien.
4. Regionale Zusammenschlüsse, als Teil der Zeidner Nachbarschaft, sind – in Abstimmung mit dem Vorstand der Zeidner Nachbarschaft – möglich.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Die Zeidner Nachbarschaft ist ein ideeller Verein ohne politische Bindung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.
2. Zu den Zielsetzungen der Nachbarschaft zählen:
2.1 Alle aus Zeiden stammenden Landsleute in Deutschland, Österreich und anderen Ländern zu erfassen, den Kontakt untereinander zu fördern, zu stärken und zu erhalten.
2.2 Die Verbindung zur Heimatgemeinde aufrechtzuerhalten und den Kontakt zu den dort lebenden Landsleuten zu pflegen und zu fördern.
2.3 Die Hilfestellung für bedürftige Landsleute.
2.4 Die Unterstützung der Evangelischen Kirchengemeinde A.B. in Zeiden.
2.5 Unterstützung bei Pflege und Erhalt der Zeidner evangelischen Kirchenburg, der im Besitz der evangelischen Kirche befindlichen Gebäude, sowie Mithilfe bei Pflege und Unterhalt des evang. Friedhofs in Zeiden.
2.6 Die Dokumentation (Erfassung, Aufarbeitung, Bewahrung) und Veröffentlichung der Geschichte von Zeiden.
2.7 Die Pflege und Förderung des kulturellen Erbes, der Bräuche, der Tracht und der Kunst der Siebenbürger Sachsen, speziell aus Zeiden.
3. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele arbeitet die Zeidner Nachbarschaft mit Einrichtungen zusammen, die sich ebenfalls diesen Aufgaben widmen, insbesondere mit dem „Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V.“
4. Die Zeidner Nachbarschaft arbeitet aktiv mit anderen siebenbürgisch-sächsischen Heimatortsgemeinschaften (HOG) zusammen und ist Mitglied des Verbandes der Siebenbürgisch-Sächsischen Heimatortsgemeinschaften e.V.
5. Die Zeidner Nachbarschaft ist Mitglied im „Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde Heidelberg e.V.“, im Verein „Siebenbürgisches Kulturzentrum Schloss Horneck e.V.“ und im Verein „Freunde und Förderer der Siebenbürgischen Biblio­thek e.V.“ und unterstützt deren Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der ZEIDNER NACHBARSCHAFT kann jeder aus Zeiden stammende Siebenbürger Sachse werden sowie alle Freunde unserer Heimatstadt, die die Ziele der ZEIDNER NACHBARSCHAFT unterstützen und die Satzung anerkennen.
2. Familienmitgliedschaft: Ehegatten eines eingetragenen Mitgliedes können auf Wunsch ohne eigenen Beitrag Mitglied der ZEIDNER NACHBARSCHAFT werden. Kinder eines Mitgliedes können ebenfalls beitragsfreies Mitglied werden solange sie noch in Ausbildung sind und das 27. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben.
3. Die Beitrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der geleistete Beitrag berechtigt zum Bezug der Vereinsnachrichten „Zeidner Gruß“. Dieser erscheint in der Regel zweimal jährlich.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit in der Zeidner Nachbarschaft ist ehrenamtlich.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:
1.1 an den Versammlungen teilzunehmen,
1.2 bei Beschlüssen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben und
1.3 bei Wahlen zu kandidieren und gewählt zu werden.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
2.1 das Ansehen der ZEIDNER NACHBARSCHAFT zu wahren,
2.2 die Beschlüsse und Weisungen der Organe und der Satzung zu beachten und
2.3 den Beitrag fristgerecht zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:
1.1 durch Austritt.
1.2 durch Ausschluss. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied der ZEIDNER NACHBARSCHAFT ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1.2.1 das Mitglied ohne anerkannte Gründe seinen Jahresbeitrag länger als drei Jahre schuldig bleibt.
1.2.2 ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
1.3 Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme geben.
2. Wiederaufnahme ist gemäß § 3 möglich.
3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen auch die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 7 Organe der Zeidner Nachbarschaft

Die Organe der Zeidner Nachbarschaft sind:

1. Der Gesamtvorstand. Zu ihm gehören:
1.1 Der geschäftsführende Vorstand. Er leitet die ZEIDNER NACHBARSCHAFT, verwaltet das Vermögen der Nachbarschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er besteht aus:
1.1.1 dem Nachbarvater (weibliche Form Nachbarmutter, gilt auch bei allen weiteren Nennungen),
1.1.2 bis zu drei Stellvertretern
1.1.3 dem Kassenwart, der die Bankgeschäfte tätigt und für diese zeichnungsberechtigt ist.
1.2 dem Schriftführer.
1.3 Die durch den Vorstand für besondere Aufgaben berufenen Referenten, Beisitzer und die Redaktion des „Zeidner Gruß“.
1.4 Die vorangegangenen Nachbarväter.
1.5 An den Vorstandssitzungen kann auf Einladung des Nachbarvaters auch der amtierende Kurator der Evangelischen Kirchengemeinde A.B. in Zeiden teilnehmen. Er ist nicht Mitglied des Gesamtvorstands der ZEIDNER NACHBARSCHAFT.
2. Die Mitgliederversammlung.
2.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Zeidner Nachbarschaft. Diese setzt sich aus den Mitgliedern der ZEIDNER NACHBARSCHAFT zusammen und beschließt alle grundsätzlichen Fragen der ZEIDNER NACHBARSCHAFT. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
2.1.1 die Entgegennahme des Rechenschafts-, des Kassen- und des Kassenprüferberichts von Vorstand, Kassenwart und Kassenprüfer,
2.1.2 die Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts,
2.1.3 die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
2.1.4 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und
2.1.5 die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2.2 Die Mitgliederversammlung tagt am „Richttag“, in der Regel im Abstand von drei Jahren. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden:
2.2.1 auf Beschluss des Vorstandes oder
2.2.2 auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung stattfinden.
2.3 Einberufung der Mitgliederversammlung:
2.3.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Nachbarvater mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt mittels einfachen Rundschreibens oder durch Bekanntmachung im „Zeidner Gruß“ . Die Frist beginnt mit dem auf den Versand des Rundschreibens bzw. des „Zeidner Gruß“ folgenden Tag.
2.3.2 Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der ZEIDNER NACHBARSCHAFT angegebene Adresse gerichtet ist.
2.3.3 Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
2.3.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Nachbarvater, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2.3.5 Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mit Begründung vorliegen.
2.4 Beschlussfähigkeit der Versammlung:
2.4.1 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2.5 Abstimmmodalitäten:
2.5.1 Stimmberechtigt sind nur eingetragene Mitglieder der ZEIDNER NACHBARSCHAFT, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2.5.2 Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen,
2.5.3 Auf Antrag auch nur eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, eine geheime Abstimmung durchzuführen, ist diese zwingend notwendig.
2.5.4 Wenn nicht anders festgelegt, genügt einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Nachbarvaters.
2.5.5 Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2.5.6 Briefwahl ist ausgeschlossen.
2.6 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2.6.1 In der Niederschrift sind Ort, Datum und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.
2.6.2 Die Niederschrift ist vom Nachbarvater und dem Wahlleiter zu unterzeichnen.
2.6.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
2.6.4 In der nächstfolgenden Ausgabe des „Zeidner Gruß“ ist über die Mitgliederversammlung ausführlich zu berichten.
3. Die Kassenprüfer.
3.1 Zwei Kassenprüfer führen vor der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch, bei der ein Prüfbericht zu erstellen ist. Im Falle ihrer Verhinderung, übernehmen die Ersatzkassenprüfer diese Aufgabe.
3.2 Unregelmäßigkeiten werden umgehend dem Nachbarvater und seinen Stellvertretern zur Kenntnis gebracht.

§ 8 Vertretung der Zeidner Nachbarschaft

1. Die ZEIDNER NACHBARSCHAFT wird in allen Angelegenheiten, in denen sie wie ein rechtsfähiger Verein handelt, durch den Nachbarvater und seine Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Hierbei wird die ZEIDNER NACHBARSCHAFT jeweils durch den Nachbarvater allein oder durch zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten.
2. Unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen dürfen Stellvertreter die ZEIDNER NACHBARSCHAFT nur im Falle der Verhinderung des Nachbarvaters vertreten.
3. Unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen dürfen der Nachbarvater und die Stellvertreter nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes im Sinne des § 7.1 dieser Satzung handeln.

§ 9 Wahlen

Die Wahlen werden nach den in der Wahlordnung der „Zeidner Nachbarschaft“ festgesetzten Richtlinien durchgeführt.

1. Beim Richttag, in der Regel alle drei Jahre, werden Wahlen abgehalten.
2. Vor jeder Wahl werden ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, die selbst nicht für ein Amt kandidieren, bestimmt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Es gelten die Abstimmmodalitäten gemäß § 7 Abs. 2.5.
4. Der Nachbarvater wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zum nächsten Richttag, also in der Regel für drei Jahre, gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
5. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
6. Es werden für den Zeitraum bis zum nächsten Richttag zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
7. Die Altnachbarväter werden nicht gewählt. Sie sind als Vorgänger des gewählten Nachbarvaters Mitglieder des Vorstandes und damit berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 10 Auszeichnungen und Ehrungen

1. Die ZEIDNER NACHBARSCHAFT hat das Recht verdiente Mitglieder oder auch Außenstehende für außerordentliche Verdienste um Verein und oder Heimatgemeinde durch besondere Ehrungen auszuzeichnen.
2. Vorschläge hierzu werden an den Vorstand gerichtet und nach Prüfung von diesem beschlossen.

§ 11 Haftung

Der Verein Zeidner Nachbarschaft haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung der ZEIDNER NACHBARSCHAFT kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Es darf jedoch nur für einen der Erhaltung siebenbürgisch-sächsischer Kulturgüter dienenden Zweck verwendet werden. In Frage kommende Einrichtungen sind aus heutiger Sicht: die Stiftung Zeiden, das Siebenbürgen-Institut mit angeschlossenem Archiv und Bibliothek, das Siebenbürgisches Museum.

§ 13 Schlussbestimmung

1. Die Satzung der „Zeidner Nachbarschaft“ ist jedem Vereinsmitglied zuzustellen.
2. Änderungen dieser Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Abweichend zu Abs. 2 wird der Vorstand ermächtigt, alle Schritte zu unternehmen, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Zeidner Nachbarschaft zu erlangen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Diese Satzung tritt am 18. Juni 2022 in Kraft.

Dinkelsbühl, den 18. Juni 2022

Rainer Lehni, Nachbarvater